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Verlockende Preise sind erlaubt – „Lockvögel“ sind verboten. Zahlreiche Schranken – Konsumentenschutz-Normen – sind in Marketing und Verkauf zu beachten. „persönlich“ zeigt die Gefahrenzonen auf (heute Teil 1).

Umsatzsteigerung ist das vorrangige Ziel jedes Marketings. Der Zweck heiligt bisweilen die Mittel. Die sanften Verkaufsmethoden werden zunehmend von agressiveren überlagert. Die Preise purzeln. Aktionen überschlagen sich. Dennoch: Im Zuge der Liberalisierung wurde die bundesrechtliche Regulierung des Ausverkaufswesens per 1.11.1995 ersatzlos aufgehoben. Auch kantonale Einschränkungen sind seither nicht mehr zulässig. Das befürchtete Chaos in Bezug auf Preisgestaltung und Preisankündigung sei ausgeblieben, schreiben David/Reutter im „Schweizerisches Werberecht“ (S.270).

1995: Deregulierung des Ausverkaufswesens
Trotz Entregulierung des Ausverkaufswesens sind den Verkaufsmethoden Schranken gesetzt. Die allgemeinen Bestimmungen des UWG – vorallem jene von Art.3 - sind zu beachten. Das heisst: Die Angaben müssen wahrheitsgetreu sein. Auch die Bestimmungen der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV, SR 942.211) sind weiterhin zu beachten: Beim Eigenvergleich dürfen die verglichenen Preise höchstens während zweier Monaten gegenübergestellt werden. Der unverbilligte Preis muss mindestens doppelt so lange angeboten werden. Und der herabgesetzte darf nicht unter dem Einstandspreis vergleichbarer Waren liegen, weil sonst gegen das Lockvogelangebot (Art.3 lit.f UWG) verstossen wird. Nur sehr beschränkt zulässig sind Preissenkungen bei Medikamenten (vergl. dazu BGE 123/1997 I 206).

Sind Preisanschriften verbindlich?
In der Regel sind Angebote (im Gesetz als Antrag bezeichnet) verbindlich (Art. 3 OR). Im Normalfall muss der Antrag so formuliert sein, dass die Gegenpartei ihn mit einem schlichten Ja oder Kopfnicken annehmen kann [1]. Der Antragssteller wird jedoch nicht gebunden, wenn er dem Antrag eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt (Art. 7 Abs. 1 OR). Wo der Adressat nicht auf eine Bindungswirkung schliessen darf oder muss, handelt es sich bloss um eine unverbindliche Einladung zur Offertstellung. So darf bei Zeitungsinseraten oder bei Ankündigungen auf Anschlagbrettern nicht von einem verbindlichen Angebot ausgegangen werden[2]. Auch die Versendung von Tarifen, Preislisten und dergleichen ist kein verbindlicher Antrag (Art.7 Abs.2 OR). Im gleichen Sinne hat sich die Schweizerische Lauterkeitskommission im Grundsatz Nr. 4.6 „Werbungen mit Rechnungen“ ausgesprochen. Die Zustellung von Einzahlungsscheinen oder sonstigen Formularen, die als Rechnung ausgestaltet sind, ist unlauter, sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich dabei um eine blosse Einladung für eine Bestellung handelt.

Preisangaben bei Warenauslage verbindlich
Verbindlich sind nach Gesetz nur Preisangaben bei Warenauslagen (Art.7 Abs.3).Die Auslage ist Angebot an jedermann zum Abschluss eines Handgeschäftes. Die Verbindlichkeit kann durch deutliche Hinweise wegbedungen werden („Verkauf freigestellt“). Die Verbindlichkeit von Preisanschriften findet Anwendung auf Waren (auch auf solche in und ausserhalb von Schaukästen), die unmittelbar ausgehändigt und mitgenommen werden können (BGE (1979) 105 II 24 E. 1). Dienstleistungen fallen zwar nicht generell unter die Bestimmung von Art. 7 Abs. 3 OR (BGE (1954) 80 II 35f.), werden aber von Art.16 UWG erfasst, welcher bei einzelnen Dienstleistungen Regulierungen zulässt.

Preisangabepflicht
Art. 16 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) statuiert eine Pflicht zur Preiszeichnung für Waren und auch für bestimmte Dienstleistungen (Coiffeurgewerbe, Taxigewerbe, Fahrzeugvermietung, Fitnessinstitute, Pauschalreisen, Fernmeldedienste usw.). Es ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben. In der entsprechenden Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 (PBV; SR 942.211) wird die Art und Weise, wie die Preisanschrift erfolgen soll, näher ausgeführt. Grundsätzlich ist der Verkäufer verpflichtet, den Preis auf der Ware selbst anzubringen (Art. 7 Abs. 1 PBV). Damit soll erreicht werden, dass keine irreführenden Preisangaben auf den Markt kommen und dass der Konsument die verschiedene Preise miteinander vergleichen kann. Es spielen dabei neben qualitativen auch quantitative Angaben eine Rolle indem z. B. über die vorrätige Menge unrichtig informiert wird oder Waren angeboten werden, die überhaupt nicht verfügbar sind[3].

Die Ausnahmen von der Regel
Sollte eine solche Anschrift wegen technischen Gründen unzweckmässig sein oder übersteigt der Preis bei Antiquitäten, Kunstgegenständen, Orientteppichen, Pelzwaren, Uhren oder Schmuck Fr. 5‘000.00, muss der Preis nicht selber auf der Ware angebracht werden (Privileg). Möglich ist zum Beispiel die Regalanschrift oder die Auflagen von Katalogen. Das bedeutet andererseits, dass Kunstgegenstände mit einem Kaufpreis unter Fr. 5'000.00 „durch Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben, bekannt gegeben werden“ müssen. In der Praxis wird diese Form wegen ästhetischen Gründen kaum beachtet[4]. Diese Vorschrift gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden (Art. 3. Abs. 3 PBV).

Preisbekanntgabe in der Werbung
In der Werbung ist die Preisbekanntgabe nicht obligatorisch. Werbung im Sinne der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) ist jede Ankündigung (Reklame usw.) die nicht in einem Verkaufslokal oder dessen Auslagen (Schaufenster, Schaukasten in unmittelbarer Nähe) erfolgt[5]. Wird für eine Ware oder Dienstleistung trotzdem mit einem Preis geworben, so muss neben dem allgemeinen Irreführungsverbot gemäss Art. 3 lit. b und Art. 18 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch das Spezifizierungsgebot gemäss13ff. PBV beachtet werden. Der tatsächlich zu bezahlende Preis sowie die Mehrwertsteuer müssen angegeben werden. Gesondert bekanntgegeben und beziffert werden müssen Rabatte, Rabattmarken oder Rückvergütungen (Art. 4 PBV). Der Spezifizierungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Konsument eine klare und zutreffende Vorstellung über den Inhalt der in Aussicht gestellten Gegenleistung machen kann[6].

 

Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft, Preisbekanntgabeverordnung, Wegleitung für die PraxisIm Unterschied zu Schaufensterauslagen müssen in der Werbung keine Preise angegeben werden.

Spezifizierungspflicht am Beispiel Reisebranche
Gemäss Art. 14 Abs. 2 PBV ist die Ware nach Marke, Typ, Sorte, Qualität, und Eigenschaft zu umschreiben. In der Rechtsprechung wird diese Bestimmung im Zusammenhang mit Dienstleistungen sehr konsumentenfreundlich ausgelegt. Das Bundesgericht verlangte im Entscheid 113 (1987) IV 36, dass bei Reiseangeboten die wesentlichen Leistungen aufgeführt werden müssen: „Eine stichwortartige Darstellung der wesentlichen Leistungen, welche für den bekanntgegebenen Preis erbracht werden, genügt. Das Zeitungsinserat, das einen Preis bekanntgibt, muss zumindest Angaben enthalten über das Reiseziel, das wichtigste Transportmittel, die Art der Unterkunft (Mittelklasshotel; Doppelzimmer etc.), den Umfang der im angegebenen Preis inbegriffenen Verpflegung (Frühstück, Halbpension etc.) sowie die Dauer des Arrangements. Wo der angegebene Preis nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa betreffend die Reisedaten (Vorsaison; Hin- und/oder Rückreise in der Wochenmitte), gilt, muss auch dies aus dem Inserat hervorgehen“. Das Bundesgericht lässt das Argument, dass eine solche Umsetzung praktisch unmöglich sei, nicht zu. Es weist darauf hin, dass der Anbieter der Spezifizierungspflicht entgeht, wenn er auf die Preisangabe verzichtet. Dass diese Regelung nicht unproblematisch ist, zeigt der Entscheid 108 (1982) IV 120 „Schmuck“[7]. Bei diesem Entscheid äussert sich das Bundesgericht über Preisangaben in Schaufenster bei Luxuswaren und eventuelle Gefahren bezüglich Diebstählen. Es hält weiter fest, dass der Preis für einen potentiellen Käufer gerade bei Luxusgütern weniger informativ ist als bei anderen Waren. Trotzdem sei dies unerheblich und es spiele auch keine Rolle, dass das Parlament gerade bei Schmuckstücken und andern Luxusgütern an andere Formen der Preisbekanntgabe gedacht habe könnte. Die Pflicht zur Spezifizierung gilt auch für andere Waren und Dienstleistungen.

 

Seco-Merkblätter für bestimmte Branchen
Beim Staatssekretariat für Wirtschaft kann man unter www.seco.admin.ch/themen/spezial/wettbewerb/preisbekanntgabe für bestimmte Dienstleistungen (Taxigewerbe, Garagegewerbe, Reinigungsbetriebe usw.) und Waren Informationsblätter, welche den jeweiligen Spezifizierungsgrad bestimmen, beziehen.

 

Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft, Preisbekanntgabeverordnung, Wegleitung für die PraxisDienstleistungsangebote müssen genügend spezifiziert sein.

 

Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft, Preisbekanntgabeverordnung, Wegleitung für die PraxisWird in der Werbung mit Preise geworben, gilt das Spezifizierungsgebot ebenso.

 

Spezifizierungspflicht bei Gratis-Gutscheinen
Gutscheine, die zum verbilligten oder kostenlosen Bezug von Waren oder Leistungen berechtigen, müssen auf dem Gutschein selbst die Bedingungen enthalten, zu denen die Ware oder Leistungen erhältlich sind. Fehlen entsprechende Angaben, so darf angenommen werden, dass die Gutscheine unbefristet und ohne Einschränkungen eingelöst werden dürfen (Grundsatz Nr. 3.8 der Schweizerischen Lauterkeitskommission).

Lockvogelangebot
Der Tatbestand des sogenannten „Lockvogelangebotes“ verbietet regelmässiges besonders billiges Anbieten von ausgewählten Waren oder Leistungen, um den Anschein eines allgemein billigen Angebotes zu erwecken. Solche Angebote sind geeignet den Kunden zu täuschen (Art. 3 lit. f UWG) d.h. es handelt sich um eine Art der Irreführung. Die Lockvogelangebote werden unter dem Einstandspreis - also mit Verlust - angeboten und dieser Verlust muss durch andere Waren wieder ausgeglichen werden. Dies ist fast nur für Verkaufshäuser mit grossem Sortiment möglich und kann den Wettbewerb verfälschen[8]. Sind folgende fünf Voraussetzungen: gezielte Auswahl von Leistungen, Verkauf deutlich unter dem Einstandspreis, besondere Hervorhebung in der Werbung (wobei auch markant präsentierte Auslagen eines Geschäftes darunter fallen) und die Täuschung des Kunden über die Leistungsfähigkeit des Werbenden oder der Konkurrenz gegeben, ist der Tatbestand des „Lockvogelangebotes“ erfüllt. Weil solche Angebote als Grund für das allgemeine Ladensterben betrachtet wurden, hat der Gesetzgeber diese Bestimmung ins UWG aufgenommen. Ziel und Zweck ist es kleiner und mittlere Unternehmen zu schützen. Die Bestimmung beschränkt sich daher auf Händlerstufe. In der Praxis wird der Tatbestand des „Lockvogelangebotes“ leicht umgangen werden, indem ein Tatbestandsmerkmal nicht verwirklicht wird.

Falsch angeschriebene Ware

Wurde die Ware mit einem Preis ausgelegt, besteht grundsätzlich keine Rückrittsmöglichkeit, wenn der Kunde im Begriff ist, die Annahme auszuprechen. Liegt hingegen ein Irrtum vor, der für den Kunden offensichtlich ist, darf sich der Irrende auf den wesentlichen Erklärungsirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR berufen. Entscheidend ist dabei auch, ob eine erhebliche Differenz zwischen gewollter und tatsächlich vereinbarter Leistung bzw. Gegenleistung besteht[9]. Das Bundesgericht hat auf einen wesentlichen Irrtum im Zusammenhang mit der irrtümlichen Beschriftung eines Ringes mit Fr. 1'380.00 statt mit Fr. 13'800 angenommen (BGE 1989/105 II 23). Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten.