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Dass die Geschmäcker unterschiedlich verteilt sind, gilt übers Jahr genauso wie zum Jahresende hin. Unter Nachbarn sowieso. Kletternde Weihnachtsmänner und tanzende Rentiere verbreiten für die Einen erst mit einer farbigen Beleuchtung und passender Hintergrundmusik richtige Weihnachtsstimmung. Für die Andern reicht bereits die Einkleidung des Vorgartenbäumchens mit einer Lichterkette aus. Der Konflikt beginnt, wo der Beleuchtungswettbewerb die Nachbarn stört. Zwei Zürcher prozessierten deswegen bis vor Bundesgericht.
Das Bundesgericht beschreibt in seinem Entscheid anschaulich, worum es ging: Neben zahlreichen dekorierten Bäumen, Leuchtketten und Fassadenschmuck stellte es mehr als zehn von innen beleuchtete Figuren in verschiedenen Grössen fest, darunter Schneemänner, Weihnachtsmänner und Schafe mit einem Hirten, je ein aus Leuchtketten geformtes Rentier und Pferdegespann sowie einen Weihnachtsmann auf einem von neun Rentieren gezogenen Schlitten.
 
Es war strittig, ob dafür vorgängig eine Bewilligung einzuholen war. Das Bundesgericht verneinte dies aus zweckmässigen Gründen und stellte fest, dass die Einhaltung der bau- und umweltrechtlichen Vorgaben erst im Nachhinein überprüft werden müsse. Auch in einem anderen Fall wurde das Bundesgericht mit einem „recht ausgiebigen“ (so das kantonale Verwaltungsgericht) Weihnachtsschmuck konfrontiert. Das durch die Beleuchtung geplagte Nachbarehepaar erwirkte gestützt auf das Umweltrecht eine zeitliche ¬Emis-sionsbeschränkung. Zwar könne, so das Bundesgericht, eine Weihnachtsbeleuchtung aufgrund ihres traditionellen Ursprungs nicht per se als unzulässig qualifiziert werden, eine Beschränkung der Beleuchtung auf die ortsübliche Dauer (1. Advent bis 6. Januar) sei jedoch angemessen.
 
Grundsätzlich gilt: Unzulässig sind nachbarliche Immissionen erst bei Übermässigkeit. Die Form der Immission ist dabei nicht massgebend, so dass auch unkörperliche Einwirkungen wie Geruch, Lärm oder Beleuchtung unzulässig sein können. Die Frage nach der Übermässigkeit ist allerdings einzelfallabhängig und muss in zeitlicher, sachlicher und örtlicher Hinsicht abgewogen werden. Raum genug für nachbarschaftliche Streitigkeiten. Damit es ohne geht, wünschen wir besinnliche Weihnachten.
 
von MLaw Severin Gabathuler, publiziert im Sarganserländer

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