Sogenannte Dashcams werden immer beliebter. Wenn die Benutzung auch grundsätzlich erlaubt ist, bewegt sich der Nutzer dennoch in einem rechtlichen Graubereich. Denn mit Dashcams betreibt man als Privatperson Videoüberwachungen auf öffentlichem Grund und muss sich daher an die Grundsätze des Datenschutzes halten. Ansonsten riskiert man eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung oder macht sich schlimmstenfalls gar strafbar.
Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDÖB) erachtet eine Überwachung des öffentlichen Raums durch Private grundsätzlich als nicht zulässig, da bei den Aufnahmen durch Dashcams jede Person, welche sich auf einer öffentlichen Strasse aufhält, erfasst wird und auf dem Film identifizierbar ist, ohne dass sie davon Kenntnis erhält. Eine solch schwere Verletzung der Grundsätze des Datenschutzrechtes sei lediglich gerechtfertigt, wenn ein ebenfalls schwerwiegendes Interesse dafür vorliegt.
Ein solches ist bei einer Dashcamfahrt zur reinen Unterhaltung schlicht nicht vorhanden, womit bei solchen Aufzeichnungen keine Personen oder Fahrzeugnummern erkennbar sein dürfen, wenn deren Benutzer nicht eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung riskieren möchte. Auch ein Sicherheitsinteresse verneint der EDÖB kategorisch. Seines Erachtens könne es nicht Aufgabe von Privatpersonen sein, für die Sicherheit im öffentlichen Raum zu sorgen. Dies sei Sache der Polizei, weshalb er es als persönlichkeitsverletzend und damit als nicht zulässig erklärt, bei einem Verkehrsunfall die Dashcambilder hinzuzuziehen.
Tatsächlich ist die Rechtslage nach wie vor unklar, da die Gerichte nicht an die Empfehlungen des EDÖB gebunden sind. Das Bundesgericht schweigt bisher sowohl über die Datenschutzproblematik aus als auch darüber, ob solche Aufnahmen von Verkehrsübertretungen und Unfällen in einem Strafverfahren verwertbar sind.
Das Kantonsgericht Schwyz hat zwischenzeitlich jedoch einen Grundsatzentscheid gefällt, wonach die Dashcamaufzeichnung eines Privaten in einem Strafverfahren dann verwendet werden darf, wenn die Strafverfolgungsbehörde diese Aufzeichnungen ebenfalls hätte erlangen können und es sich bei den gefilmten Verhaltensweisen um schwere Straftaten handelt. Die zufällige Aufnahme eines Verkehrssünders ist folglich nicht verwertbar, es sei denn, der Fahrer hätte sich vorher bereits so auffällig verhalten, dass die Polizei ihre Kamera ebenfalls eingeschaltet hätte, wäre sie vor Ort gewesen. Ob eine Aufnahme aber tatsächlich verwendet werden kann, liegt schlussendlich im Ermessen des entscheidenden Gerichtes. Wie es sich bei einem Verkehrsunfall verhalten würde, lässt aber auch das Kantonsgericht noch offen.
Publiziert im Sarganserländer