Event- und Messeveranstalter sind für die von ihnen verursachten Polizeieinsätze kos-tenpflichtig: Dies bestätigt ein Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Good News Productions AG gegen den baselstädtischen Regierungsrat.
Good News musste für den Einsatz der Kantonspolizei Basel anlässlich des Konzertes von Simon & Garfunkel vom Juli 2004 pro Zuschauer 2 Franken und 40 Rappen – total fast 56‘000 Franken- abliefern. Der Konzertveranstalter hatte gerichtlich sowohl die rechtliche Grundlage für die Pauschalgebühr als auch die Höhe der Pauschale pro Zuschauer bean-standet und geltend gemacht, der Kanton habe einen übersetzten Stundenansatz von CHF 120.00 verrechnet. Ohne Erfolg. Das Bundesgericht schützte den Kanton.
Es gilt das Verursacher-Prinzip: Wer durch eine Messe oder Veranstaltung besondere, das übliche Mass überschreitende Polizeiaufwendungen verursacht, muss diese abgelten und sogenannte „Verwaltungsgebühren“ bezahlen. Der Kanton Basel-Stadt hat eine differenzierte gesetzliche Regelung: Messeveranstalter zahlen für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Massnahmen weniger (nur die Hälfte) der vollen Gebühren. Differenziert wird auch zwischen Veranstaltungen mit nummerierten Sitzplätzen (z.B. Fussballspielen) und Pop- und Rock-konzerten. Das Bundesgericht erachtete eine solche Abstufung nicht als willkürlich.
Auch die Höhe der Rechnung beanstandete das Bundesgericht nicht, deckte doch die in Rechnung gestellte Gebühr in der Höhe von 56'000.00 Franken den Aufwand der Polizeikräf-te (inkl. Feuerwehr und Sanität) in der Höhe von 156'000.00 Franken bei weitem nicht.
Fussballspiel: Gebühren können tiefer sein
Dass die Stadtpolizei Zürich für ein vergleichbares Konzept im Letzigrund lediglich CHF 33'500.00 Franken verrechnet hatte, machte die Basler Verfügung nicht „willkürlich“. Auch der Stundenansatz von CHF 120.00 liegt nach Meinung des Bundesgerichts noch im Bereich des Vertretbaren. Bei einer pauschalisierten Gebührenerhebung werde in Kauf genommen, dass der Polizeieinsatz im Einzelfall höher oder tiefer sein könne als die der Pauschale zugrunde liegende Annahme. Auch ist nach Meinung des Bundesgerichts nicht zu beanstan-den, dass die Gebühren bei einem Fussballspiel mit nummerierten Sitzplätzen tiefer liegen als bei einem Rockkonzert. Im Kanton St. Gallen kostet der Ordnungsdienst bei privaten Veranstaltungen und Sonderschutz von Privaten pro Polizist und halber Tag 250 Franken.
Empfehlungen der Polizei
Weil nach Zürcher Polizeigesetz (Art.58) nur grobfahrlässiges Verursachen eines Polizeiein-satzes oder das Verursachen eines „ausserordentlichen“ Einsatzes durch eine Veranstaltung Kostenpflicht begründet, empfiehlt die Polizei folgende Massnahmen:
- Organisation eines eigenen Sicherheits- und Leitdienstes
- Eintrittskontrollen
- Vermeiden von Verkehrsbehinderungen
- Vermeiden von übermässigen Lärmimmissionen
- Vorgängige Information von Nachbarn und anderen Betroffenen
von Dr. iur. Bruno Glaus