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Die meisten Fachinformationen und Gebrauchsanweisungen sind keine urheberrechtlich geschützten Werke. Auch gesammelte Fachinformationen – wie zum Beispiel Agenturverzeichnisse - sind noch keineswegs ein Sammelwerk im urheberrechtlichen Sinne.

 

Das Banale ist nicht geschützt. Ebenfalls nicht urheberrechtlich geschützt sind Gesetzestexte, Zahlungsmittel, Gerichtsentscheide, sowie Protokolle und Berichte von Behörden und Verwaltungen (Art.5 URG). Wer amtlich publiziertes sammelt und verwertet, kann nicht verhindern, dass ihn ein anderer nachahmt. Nur ausnahmsweise ist die Art eines Verzeichnisses geschützt – dann nämlich, wenn die Systematik und Anordnung der Sammlung eine individuelle schöpferische Leistung ist.

Diese Grundsätze hatte jüngst die Basler Documed AG zu wenig beachtet und prompt einen Bumerang eingefangen. Der Basler Gerichtsentscheid ist auch für Agentur-Datenbanken von Bedeutung.

Verzeichnis in Buchform
Die Documed AG gibt seit 1979 das „Arzneimittel-Kompendium der Schweiz“ heraus. Der Inhalt des Compendiums wird seit 1998 auch über Internet unter den Domains „documed.ch“ und „kompendium.ch“ verbreitet. Documed publiziert das „Arzneimittel-Kompendium“ in Zusammenarbeit mit den Pharmaherstellern und Importeuren, die dafür bezahlen, weil sie nach Gesetz verpflichtet sind, ihre Arnzeimittel-Fachinformation „den Adressatinnen und Adressaten“, d.h. den Ärzten und Apothekern „auf geeignete Weise zur Verfügung zu stellen“ (Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 der Arzneimittelzulassungsverordnung). Die geeignete Form ist nach der Swissmedic (ehemals IKS) immer noch das Buch. Das Arzneimittel-Kompendium wird deshalb in Buchform unentgeltlich an die zur Abgabe von Medikamenten berechtigten Personen abgegeben. Fast alle Branchen kennen Kompendien. Auch die Werbebranche hat ihre Verzeichnisse und Portrait-Bände.

David gegen Goliath
Ein David hat sich seit einiger Zeit ebenfalls der Arzneimittelfachinformation angenommen, der Zürcher Alleinunternehmer Zeno R.R. Davatz. Unter der Domain „oddb.org“ betreibt seine Einzelfirma „ywesee“ (siehe auch www.ywesee.ch) eine Datenbank mit Arzneimittelinformationen. Über diese sind die im „Arzneimittel-Kompendium“ enthaltenen Fach- und Patienteninformationen ebenfalls abrufbar. Das missfiel der Documed so sehr, dass sie dem kleinen Konkurrenten mit gerichtlichen Massnahmen das Handwerk legen wollte.

Rechnung ohne Wirt gemacht
Doch Documed machte die Rechnung ohne den Richter. Das Zivilgerichtspräsidium Basel-Stadt schmetterte die Documed-Klage ab und löste gar eine Untersuchung der Kartellbehörde (weko) aus. Die Begründung ist für die Werbe- und Marketingbranche von grosser Bedeutung, geht es doch um die Frage, ob ein Fachinformationstext oder eine Gebrauchsanweisung urheberrechtlich schutzfähig ist und ob ein Verzeichnis (eine Sammlung von Texten oder Portraits) allfenalls ein Sammelwerk im Sinne des Urheberrechts ist?

Documed behauptete, sie habe an dem „Arzneimittel-Kompendium“ das Urheberrecht, und zwar
ein Urheberrecht an den einzelnen Fach- und Patienteninformationen;

ein Urheberrecht an der Nachbearbeitung solcher Informationen (Art. 3 URG);

ein Urheberrecht an der Auswahl oder Anordnung der Information (Sammelwerk, Art. 4 URG);

ein Urheberrecht an den Registern, welche die Informationen erschliessen.

 

Banale Alltagsformulierungen nicht geschützt
Das Gericht hielt fest, weder seien die einzelnen Texte schutzfähig, noch habe Documed durch Nachbearbeitung ein Werk zweiter Hand geschaffen. Auf den Aufwand, den Documed für die Erstellung des Kompendiums habe, könne nicht abgestellt werden, denn Fleiss oder Aufwand, möge er von noch so qualifizierten Personen erbracht werden, sei weder ein hinreichendes noch ein notwendiges Kriterium des Urheberrechts. Und überdies fehle es den Fachinformationen und der alphabetisch aufgebauten Sammlung am individuellen Charakter. Das Kompendium sei allenfalls als neu zu bezeichnen, aber dem Bekannten so nah, dass auch beliebige andere die gleiche Form schaffen könnten. Keinen Schutz geniessen diejenigen Texte (Sprachwerke), die banale Zusammenstellung von Alltagsredewendungen sind (Barrelet/Egloff N 13 zu Art. 2), so etwa standardisierte Geschäftsbriefe (BGE 88 IV 128), Allgemeine Geschäftsbedingungen (SMI 1988 /115), Formularverträge, Gebrauchsanweisungen usw.. Auch bei den Fach- und Patienteninformationen sei eine individuelle Gestaltung der Formulierungen nicht erkennbar. Es handle sich um banale Alltagsformulierungen, die sich aus dem allgemeinen medizinischen Sprachgebrauch, den besonderen Gepflogenheiten und aus den wissenschaftliche Fakten sowie den gesetzlichen Bestimmungen ergäben.

Gerichtsentscheide dürfen abgeschrieben werden.
Überdies würden diese Texte im Medizinalbereich Teil einer Bewilligungsverfügung durch Swissmedic, sie seien somit Teil eines Behördenentscheids, und Entscheide seien bekanntlich nicht urheberschutzfähig (Art. 5 Abs 1 lit. c URG). Diese dürfen von jedermann kopiert werden. Und deshalb sei auch die Sammlung solcher Entscheide nur dann schutzfähig, wenn die Art der Sammlung besonders originell (individuell) sei. Dies treffe hier nicht zu, weil es sich lediglich um eine alphabetische Auflistung handle. Auch die Hyperlinks sind gemäss den Ausführungen des Basler Gerichtspräsidenten keine schutzfähigen Werke (Computerprogramme), da sie kein Verfahren zur Lösung einer bestimmten Aufgabe seien (Algorithmen; dazu Barrelet/Egloff, N 24 zu Art. 2).

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung?
Neben der Urheberrechtsverletzung machte Documed auch eine Verletzung des Lauterkeitsrechts (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geltend. Auch diesbezüglich hätte die Klägerin im Massnahmeverfahren eine drohende Verletzung und ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft zu machen (Art. 28c Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 14 UWG). Weder der Nachweis einer drohenden Verletzung noch der Nachweis eines Nachteils, welcher nur schwer wiedergutzumachen wäre, gelang Documed . Die Klage wurde gar zum Bumerang. Das Basler Gericht drohte für den Fall eines Hauptverfahrens mit einem Gutachten der Weko, sei Documed doch „mit einiger Wahrscheinlichkeit ein marktbeherrschendes Unternehmen i.S. v. Art. 4 Abs. 2 KG, so dass Davatz aufgrund von Art. 7 KG einen Anspruch auf Belieferung haben könnte“.

Zwischenzeitlich hat die Weko offensichtlich eine Voruntersuchung gegen Documed AG eingeleitet.

 

von Dr. iur. Bruno Glaus