Eine schlecht gestaltete Packung hatte ein juristisches Nachspiel. Aus einem falschen Lauf verschoss ein Jägersmann die falsche Munition, weil der Gefahrenhinweis nur englisch ("not recommended") und gestalterisch kaum lesbar auf der Stehseite der Packung vermerkt war. Der geschädigte Jäger machte Produktehaftung geltend. Man einigte sich auf einen neuen Drilling als Ersatz für die geborstene Waffe.
Gestaltungsgefahr statt Jagdgefahr! Gegenstand des spätherbstlichen Jägerstreits zwischen dem - der englischen Sprache unkundigen! - Jägersmann und einem Schweizer Waffenimporteur war nicht die Munition an sich, sondern die Beschriftung und Verpackungsgestaltung. Jägersmann R. aus G. hatte aus seinem Flintenlauf die Remington-Copper-Solid (eine Kugel für die Wildschweinjagd) verschossen und traute seinen Augen nicht. Statt mit erlegter Sau stand er mit zerfetzer Waffe und geblähtem Lauf da. Die schwere Kugel hatte ihr Ziel ganz offensichtlich verfehlt.
kleingedruckt und englisch!
Den Spott seiner Kameraden hatte der Jägersmann schnell weggesteckt, die kriminalistische Ursachenforschung hingegen dauerte einige Zeit. Von seinem Waffenhändler wurde der Jägersmann Tage später auf die Munitionspackung verwiesen, wo kleingedruckt (im Klartext: kleinstgedruckt auf dunklem Hintergrund!) der Hinweis zu finden war, die Munition sei für Flintenläufe mit Choke-Bohrung nicht geeignet. ("Their use in smooth bore shotguns or shotguns with rifled choke tubes is not recommended" - testen Sie sich selbst, ob Sie was verstehen!). Unser Jägersmann aus G. jedenfalls verstand Bahnhof, keinen Deut des Sinns dieses Satzes konnte er erahnen.
Der Fall erinnert an Reisepropekte und Versicherungsbedingungen, wo Risiken heruntergespielt und Haftung in Fussnoten wegbedungen werden, ganz nach dem Motto: In die Headlines die Verheissungen, im Kleingedruckten die juristischen Fallstricke. Vorallem wenn es um Haftung geht, wird das Wesentliche gerne an die Ränder verdrängt, inhaltlich und gestalterisch.
Dass aber allgemeine Geschäftsbedingungen unter Umständen nicht nur des Inhalts wegen, sondern auch wegen der gestalterischen Umsetzung nicht verbindlich sind, haben Gerichte schon wiederholt entschieden. Fragen der Gestaltung, der Erkennbarkeit und Lesbarkeit kînnen den Ausschlag geben über die Frage der Haftung oder Nichthaftung eines Produzenten oder Dienstleistungsunternehmens. So sind beispielsweise aus-sergewîhnliche Gerichtsstandsklauseln nur verbindlich, wenn Sie klar hervorgehoben werden.
Gefahrenhinweise fett!
Mit andern Worten: Wer einen Gefahrenhinweis ins Kleingedruckte verbannt, setzt sich selbst juristischer Gefahr aus (oder reitet seinen Kunden ins Verderben). öber die "Fehlerhaftigkeit" eines Produkts entscheidet nämlich nach Gesetz auch die Art und Weise der Produkte-Präsentation.
Nach dem noch jungen schweizerische Produkthaftpflichtgesetz aus dem Jahr 1992 ist ein Produkt u. a. dann "fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist". Dabei ist nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere auch abzustellen auf "die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird". Deshalb bestimmen Prospektegestalter und Verpackungsdesigner das Risiko der Produktehaftpflicht eines Hersteller oder Importeurs ganz wesentlich mit und riskieren dabei gar, dass der Kunde schliesslich auf den unbedarften Gestalter Regress zu nehmen versucht.
Produktehaftpflicht auch bei Prospekten...
Nach dem Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht aus dem Jahre 1992 haftet der Hersteller (oder an seiner Stelle der Importeur) für den Schaden, den ein fehlerhaftes Produkt bewirkt, wenn dadurch eine Person getîtet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Produkt im Sinne des Gesetzes ist jede bewegliche Sache. Auch fehlerhafte Bücher, Verpackungen und Prospekte, welche (beispielsweise wegen falschen Dosierungen oder Sicherheitsanleitungen) zu Personenverletzungen oder Sachbeschädigungen führen, fallen unter die Produktehaftpflicht. Fehlerhaft ist ein Produkt immer dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die der Durchschnittskonsument unter gegebenen Umständen erwarten darf. Verschärft ist die Produktehaftung im Aktienrecht bezüglich der Emmissionsprospekte: Jeder, der am Emmisssionsprospekt mitgewirkt hat, haftet für den Schaden, den er einem Aktionär absichtlich oder fahrlässig durch unrichtige, irreführende oder auf andere Art gesetzwidrige Angaben im Emissionsprospekt verursacht hat.
Die rechtliche Relevanz des Gestalterischen
Wer Kataloge mit allgemeinen Reisebedingungen, Broschüren mit Versicherungsbedingungen, Verpackungen und Verpackungsbeilagen oder Prospekte mit Lieferbedingungen gestaltet, muss sich der rechtlichen Relevanz des Gestalterischen bewusst sein: Je gefahrenträchtiger ein Produkt ist und je mehr eine Klausel vom öblichen abweicht, desto deutlicher muss ein Hinweis sein. Derjenige, der geltendes Recht über allgemeine Geschäftsbedingungen wegbedingen will, muss dies "mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen". Mehrdeutige Klauseln werden nach der Unklarheitsregel gegen den Verfasser ausgelegt. Erfahrungsgemäss neigten die Verfasser allgemeiner Vertragsbestimmungen dazu, die eigene Position zu Lasten des weniger gewandten Vertragspartners zu verbessern, meinte das Bundesgericht kürzlich in einem Entscheid. Und es sei notorisch, dass Kleingedrucktes häufig nicht gelesen werde (BGE 122 III 124). Daraus kann nur Nutzen ziehen, wer ausserhalb des Kleingedruckten (oder fett im Kleingedruckten!) deutlich auf Gefahren oder Haftungsbeschränkungen hingewiesen hat.
von Dr. iur. Bruno Glaus