Die Foto, die Christoph Meili mit zwei Protokollbänden zeigt, hat keine urheberrechtliche Werkqualität. Sagte das Bundesgericht. Das Bild von Bob Marley hingegen schon. Sagte das gleiche Bundesgericht. Deshalb darf das Marley-Bild nur mit Zustimmung von Metzger verwendet werden. Das Meili-Bild von Gisela Blau hingegen darf frei verwendet werden.
„Weshalb dieser Widerspruch“, fragte Peter Studer in der NZZ am Sonntag vom 14. November 2004. Ist es tatsächlich ein Widerspruch? Oder muss man nicht der Ungleichbehandlung durch das Bundesgericht Verständnis, vielleicht sogar Dankbarkeit entgegenbringen? Der Betrachter spürt es, Messerli ist mit dem Bob Marley-Bild ein grossartiges, aussagekräftiges Bild gelungen. Das Spiel von Licht und Schatten, die Ausdruckskraft und die dokumentierte Dynamik der Emotion und der Bewegungen, die Struktur des Bildes, das alles hebt sich in auffallender Art von einem Durchschnittsbild, von einem gelungenen Schnappschuss oder vom banalen handwerklichen.
Das Bundesgericht hat dem Meili-Bild mit gutem Empfinden (aber ungenügender Begründung) die Eigenschaft einer „individuellen geistigen Schöpfung“ abgesprochen? Mag die Begründung nicht zu überzeugen, muss man dem Bundesgericht vom Ergebnis her zustimmen. Die „Ungleichbehandlung“ liegt im Interesse der Werbe- und Kunstbranche, welche für sich in Anspruch nimmt, mehr zu produzieren als Handwerk, Pflichtübung und Routine. Auch die Berufsgruppe der Berufsfotografen zeichnet sich durch besondere handwerkliche und ein Teil davon durch besonders kunsthandwerkliche Talente aus. Folglich kann nicht jedes nebenbei geschossene Bild eines Schreiberlings auch ein fotografisches Werk im Sinne des Urheberrechts sein. Warum denn stellen Tageszeitungen Berufsfotografen an? Doch wohl deshalb, weil es qualitative Unterscheide zu den Gelegenheitsfotos der schreibenden Zunft gibt. Wenn sie auch von den schreibenden Journalisten immer künstlerische Werke erwarten könnten, gäbe es die Berufskategorie Fotografen gar nicht. Zumal ohnehin nicht jeder Text, nicht jedes Bild und nicht jede Grafik ein Kunstwerk ist. Kunst ist – auch im rechtlichen Sinn – mehr als gutes Handwerk.
Was aber ist Kunst? Peter Studer hat als Co-Autor im Buch „Kunstrecht“* Antworten auf eben diese Frage gegeben – Antworten, die er in der NZZ am Sonntag nicht aufgriff: Es gilt neben den handwerklich-gestalterischen und technischen Kriterien (Blickwinkel, Lichtverhältnisse, Kontraste, Nutzung der Gestaltungsmöglichkeiten usw.) immer auch das einzelne Werk im Gesamtkontext zu würdigen. Auch bei Fotoarbeiten. Dabei sind folgende Elemente zu prüfen: die Präsentation, die Rezeption (im Kreis der Fachexperten), der Künstlerwille und die gesamte Oeuvre-Konzeption – das allgemeine Schaffensverständnis) des Künstlers. Bilder eines Thomas Burla, Karl Hofer oder Alberto Venzago vermögen vor solchen Kriterien ohne weiteres zu bestehen, das Gelegenheitsbild eines Schreibenden nicht oder jedenfalls nicht immer.
Gitti Hug hat an der Ingres-Tagung zum „Urheberrecht an Fotografien“ die Prüfungsschritte aufgezeigt:
Ausstrahlung des Bildes (interessant, ungewöhnlich, eigentümlich)=?
Definition des Gestaltungsspielraums (enger Spielraum bei beweglichen Objekten, weiter Spielraum bei ruhenden Objekten)
Vergleichsbetrachtung (naheliegend? Abweichend vom Üblichen?)
Individualität (Wahl der Gestaltungsmittel)?
Die Kritiker des Meili-Urteils haben weder kunsthandwerkliche noch Kontext-Elemente anführen können, welche in ihren überwiegenden Anteilen dazu führen könnten, das Meili-Bild als Kunstwerk zu qualifizieren. Es ist Handwerk, aber kein Kunstwerk im rechtlichen Sinn. Und das ist gut so. Auch Visarte nimmt nicht jeden Journalisten gleich auch noch als Fotokünstler in den Verband auf.
Zu Recht ist demgegenüber das Porträt der Berufsfotografin Gertrud Vogler als Kunstwerk qualifiziert worden. Weil es als Kunstwerk präsentiert, von der Kunstwelt auch als solches rezipiert und von der Künstlerin im Rahmen eines Gesamtwerkes auch als Kunstwerk erklärt worden ist. „Bei der beurteilten Porträtaufnahme bejahte das Kantonsgericht die Werkqualität mit der Begründung, die Lichtverhältnisse und die Lichtkontraste, insbesondere die Tiefenschärfe, liessen - abgesehen vom Eindruck, den das Objekt selbst erwecke - deutlich erkennen, dass nicht einfach ein Schnappschuss, ein banales mechanisches Knipsen zur Diskussion stehe, sondern ein entsprechender Gestaltungswille der Fotografin zum Ausdruck komme (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. November 1999, publ. in: sic! 3/2000 S. 188 ff.).
Aus ähnlichen Überlegungen musste man im Zusammenhang mit den Kreationen von Le Corbusier zum Schluss kommen, dass zumindest ein Teil seiner Möbel als Kunstwerke zu qualifizieren sind. Das Bundesgericht führte im Entscheid 113 II 190 zur Rezeption in Fachkreisen (mit Berufung auf ein Gutachten) aus:
„Diese Voraussetzungen sind hier nach dem, was über die neuartige Entwicklung in der Architektur und in der Möbelkunst der 20er Jahre in tatsächlicher Hinsicht feststeht, erfüllt. Wie die Vorinstanz zusammen mit dem Gutachter gestützt auf massgebende Quellen festhält, gilt Le Corbusier als einer der namhaftesten Vertreter einer neuen Stilrichtung, die als Funktionalismus bezeichnet wird, weil sie mit der Möblierung von Räumen höchste Funktionalität anstrebt, moderne Konstruktionstechnik in der Anwendung neuer Bauelemente, insbesondere des gebogenen Stahlrohrs, mit ästhetisch und sachlich befriedigenden Formen verbindet. Sachgerechte Verbindungen von Bauteilen sind zwar auch immer zweckmässig, aber nicht leichthin mit technisch- oder zweckbedingten Lösungen gleichzusetzen, weshalb sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht sagen lässt, die Gestaltung der streitigen Möbelstücke sei vom Gebrauchszweck der Gegenstände beherrscht; gleiche Sitzmöglichkeiten können nicht nur künstlerisch, sondern auch technisch auf sehr verschiedene Art gestaltet werden. Der künstlerische Eindruck der streitigen Modelle ist zudem nicht die notwendige oder gar die ausschliessliche Folge eines einzelnen Bauelementes; er wird vielmehr durch die Gestaltung, Linienführung und das Zusammenwirken aller Elemente bestimmt. Richtig ist bloss, dass die erstmalige, aber höchst einfache Verwendung des gebogenen Stahlrohrs dabei eine besondere Rolle spielt.“
Wann ist eine Foto ein künstlerisches Werk?
Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit kommt es auf den Zweck und Wert der Fotografie nicht an.
Der Grad der verlangten Individualität richtet sich nach dem zur Verfügung stehenden Spielraum des Schöpfers.
Der Schutz hängt ausschliesslich vom individuellen Charakter des Werkes ab; die Originalität im Sinne einer persönlichen Prägung durch den Urheber ist nicht erforderlich.
Der individuelle Charakter muss im Werk selbst zum Ausruck kommen.
Die Möglichkeit, der Fotografie individuellen Charakter zu verleihen, liegt in ihrer Gestaltung.
Für die Werkindividualität ist das erzielte Ergebnis massgebend.
Die Fotografie ist für sich allein, unabhängig von den Umständen ihrer Entstehung und ihrer Planung, zu beurteilen.
(Folie von Dr. Gitti Hug, Ingres-Tagung)
von Dr. iur. Bruno Glaus