Der Grasshopper-Club Zürich schiebt der MarkenPiraterie einen Riegel: Wer sich als Raubritter mit Fan-Artikeln bereichern will, muss auch künftig mit gerichtlichen Schritten rechnen. Ins Recht gefasst werden können auch die Sportgeschäfte, welche Piraten-Ware verkaufen.
Mit Erfolg hat der Grasshopper-Club Zürich vor dem Zürcher Handelsgericht einem Piraten-Duo das Handwerk gelegt. Die vor den Kadi Zitierten hatten mit nichtlizenzierten GC-Krawatten, Mützen, Schals, Wimpeln, Stirnbändern, Jacken, T-Shirts und anderen Fan-Artikeln das grosse Geschäft machen wollen, ohne je eine Einwilligung des Grasshopper-Club Zürich eingeholt zu haben. Das wäre indes Voraussetzung gewesen für eine solche Geschäftstätigkeit. Denn niemand darf ohne Einwilligung mit Vereinssigneten und Vereinsnamen Geschäfte machen; Herstellung und Vertrieb von Fan-Artikeln mit Logos und Namen des Vereins setzen rechtlich eine Lizenz (Bewilligung) voraus.
Dreifacher Schutz
Die GC-Wortbildmarke ist gleich dreifach geschützt: marken-, wettbewerbs- und persönlichkeitsrechtlich. Sie setzt sich aus drei je eigenständig und in ihrer Gesamtheit geschützten Bestandteile zusammen: aus dem Schriftzug "Grasshopper-Club Zürich", aus der grünen Heuschrecke und aus drei in sich verschränkten Buchstaben "GCZ". Alle drei Elemente sind beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum eingetragen.
GC sei, so der Verein, "aus verständlichen Gründen daran interessiert, dass nur diejenigen Personen oder Gesellschaften Artikel mit dem GC-Logo veräussern, die dafür gegen Gebühr eine entsprechende Lizenz erhalten haben". Aufgrund einer solchen Vereinbarung ist beispielsweise die Sport Helmi AG in Adliswil zum Vertrieb solcher Fan-Artikel berechtigt. Seit Frühjahr 1997 werden alle Vermarktungsaktivitäten für GC über die Grasshopper Fussball Services AG abgewickelt. Die Gesellschaft überwacht auch den Schwarzmarkt.
Schwarzmarkt unterbunden
Nach dem Knabenschiessen 1997 hatte eine aufmerksame Mitarbeiterin der Grasshopper Fussball Services AG den Prozess gegen die Markenpiraten in Gang gebracht. Der eingeklagte Haupttäter bot dort aggressiv und zu Tiefstpreisen Wimpel, Schals, Portemonnaies und Minidresses mit dem GC-Logo an und unterliess es auch nicht, auf einem Prospekt auf die höheren Preise der clubeigenen Services AG hinzuweisen. Dazu führten die Grasshopper-Vertreter vor dem Handelsgericht aus: "GC hat im eigenen, aber auch im Interesse er Lizenz- und Sublizenznehmer gegen derartige Piraterie-Verkäufe einzuschreiten (...) die Gefahr ist eminent gross, dass diese Lizenz- und Sublizenznehmer während der Dauer
der Verletzungen nicht bereit sind, Lizenzgebühren zu bezahlen oder die Nichtverlängerung des Lizenzvertrages in Betracht ziehen". Mit dieser Begründung wurden vorerst vorsorgliche Massnahmen, ein richterliches Verbot und Beschlagnahmung verlangt.
Unlauterer Wettbewerb
Dabei berief sich der Club neben dem Markenschutz auch auf Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs (UWG) und des Namensschutzes. Auch wenn Vereine, welche ihre Logos noch nicht beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum zur Eintragung angemeldet haben, sind sie nicht schutzlos: Die noch nicht registrierten Wortbildmarken können nämlich wettbewerbsrechtlich geschützte Kennzeichen sein. Als Namens- resp. Persönlichkeitsverletzung wird jeder unbefugte Gebrauch des fremden Namens betrachtet, der die schützenswerten Interessen des Namensträgers beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung besteht darin, dass Verwechslungsgefahr geschaffen wird durch Fehlvorstellungen über die Identität eines Namensträgers oder dessen Beziehung zu andern Personen oder Sachen.
Den eingeklagten Piraten wurde die Sache derart heiss, dass sie noch vor dem ersten Schlagabtausch vor Gericht das Handtuch warfen und freiwillig zusicherten, von der Bühne abzutreten, resp. sich aus dem Geschäft zurückzuziehen. Sie haben sich damit saftige Bussen, Schadenersatzzahlungen und hohe Gerichtskosten erspart. Denn Markenpiraterie wird nicht nur zivilrechtlich, sonden auch strafrechtlich sanktioniert.
von Dr. iur. Bruno Glaus